Vergaberecht - aktuell

Dezember 2011
Beschafferkongress der Krankenhäuser und Kliniken in Berlin

"Alle Jahre wieder": am 8./9.12.2010 findet der diesjährige Beschaffungskongreß der Krankenhäuser und Klinikverbünde in Berlin statt. Er widmet sich vor allem folgenden Schwerpunktthemen
> Einkauf & Logistik 2012
> Aktuelles Vergaberecht
> Zukunftstrends 2015:Technologien, Prozesse und Innovationen
> Der Einkauf als Innovationstreiber und Erlösmanager
> Lieferantenbewertung: Fehlerquellen vermeiden
> Nachhaltigkeit in Einkauf und Wiederaufbereitung
> Zukünftige An- und Herausforderungen für Einkaufsgemeinschaften

Auch in diesem Jahr werden die Entscheidungsträger aus Management und Verwaltung der Krankenhäusern und der Gesundheitsversorgung, des Einkaufs und Controlling, der Bereich IT und
Personal, Verantwortliche aus Gesundheitspolitik, Kostenträgerschaft, Wissenschaft sowie der
Unternehmen und Dienstleister mit dem Zielmarkt „Healthcare" eingehende Diskussionen und Streigespräche um andere, neue, gleichermaßen wirtschaftlich sinnvolle wie rechtlich abgesicherte Wege und Lösungen führen. Die Vergaberechtlicher der Kanzlei KDU Rechtsanwälte haben Erfahrung in der Beratung von Auftraggebern und Auftragnehmern aus dem Bereich der Gesundheitsversorgung und stehen dafür ein, dass die Mandanten die vergaberechtlichen Anforderungen im Einzelfall juristisch optimal und wirtschaftlich effektiv umsetzen. Als offizieller Partner des Beschaffungskongresses beteiligen sich KDU Rechtsanwälte aktiv am fachlichen Dialog und gestalten einen aktuellen Workshop zum Thema "Einkauf & Recht".

Wir freuen uns schon heute, Sie in Berlin begrüßen zu dürfen.

Rückfragen bei: Rechtsanwalt Dr. Matthias Krist unter koblenz@kdu.de

 

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November 2011
Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte

Mehr als 90% der öffentlichen Aufträge liegen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Für diese findet das strenge EU-Kartellvergaberecht des GWB keine Anwendung. Gleichwohl werden auch die Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte immer stärker verrechtlicht. Die Regelungsdichte nimmt ständig zu und die Zivilgerichte gewähren zunehmend Rechtsschutz durch einstweilige Verfügungen. Wie aktuell das Thema ist, zeigen die laufenden Bestrebungen, ein neues förmliches Rechtsschutzverfahren für diese Auftragsbereiche zu schaffen. Ziel des Seminars ist es, die rechtlichen Strukturen der nationalen
Vergabeverfahren grundlegend darzustellen und aufzuzeigen, wie weitgehend hier die Rechte und Pflichten der Beteiligten mittlerweile entwickelt sind. Denn die Ausgestaltung der „großen“ Vergabeverfahren färbt immer mehr auf die „kleinen“ ab. Das gilt auch für den Rechtsschutz von Bietern unterhalb der Schwellenwerte und die Vorkehrungen, die öffentliche Auftraggeber hier treffen müssen. Der aktuelle Stand der Beratungen über ein Rechtsschutzverfahren unterhalb der Schwellenwerte wird erläutert
 

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September 2011
Innovatives Beschaffungsmanagement im Krankenhaus

Am 29. und 30.09.2011 findet in Köln die diesjährige Fachkonferenz "Innovatives Beschaffungsmanagement im Krankenhaus - Einkauf, Materialwirtschaft, Logistik" statt (Veranstalter: MCC Seminare). Auf der Grundlage zahlreicher Beiträge namhafter Referenten aus Wisschenschaft und Praxis werden die aktuellen Probleme der teilweise sehr komplexen Bedingungen des Beschaffungswesens im Bereich der Gesundheitsversorgung und -infrastruktur aus technischen, kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen und vergaberechtlichen Blickwinkeln betrachtet. Die Vergaberechtlicher der Kanzlei KDU Rechtsanwälte haben Erfahrung in der Beratung von Auftraggebern und Auftragnehmern aus dem Bereich der Gesundheitsversorgung und stehen dafür ein, dass die Mandanten die vergaberechtlichen Anforderungen im Einzelfall juristisch optimal und wirtschaftlich effektiv umsetzen. Anlässlich dieses Branchentreffens gibt Rechtsanwalt Dr. Krist einen aktuellen Überblick zu den derzeit im Mittelpunkt stehenden vergaberechtlichen Themen in diesem besonderen Beschaffungsbereich.

Wir würden uns sehr freuen, Sie in Köln begrüßen zu können. Das Programm der Konferenz steht zum Download bereit.
 

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September 2011
Beschaffungskonferenz in Berlin - mit KDU RECHTSANWÄLTE

Am 22. und 23.09.2011 findet zum 13. Mal die Beschaffungskonferenz, das "Jahresereignis für modernes und rechtssicheres Einkaufsmanagement in Bund, Ländern und Kommunen" in Berlin statt. Gegenüber dem Veranstalter, der "Wegweiser Media & Conferences GmbH", haben bereits über 300 Beschaffungsstellen ihre Teilnahme zugesagt. Es geht um sehr aktuelle Schwerpunktthemen aus dem gesamten Einkaufs- und Vergabebereich. Auf der Höhe der Zeit diskutieren Auftraggeber und Wirtschaft in zahlreichen Fachforen und Workshops Probleme, aber auch Lösungen für eine optimierte Vergabe. Dazu gehören naturgemäß die jeweils spezifischen vergaberechtlichen Hintergründe. KDU Rechtsanwälte gestalten als Partner der Veranstaltung einen Workshop zum Thema „Hot spot im Vergaberecht: Das Nachreichen von Bietererklärungen im Praxisstresstest“ und beleuchten damit eines der aktuellsten Themen, die sich der Vergabepraxis derzeit stellen.

Wesentlicher Bestandteil der Konferenz ist natürlich auch der fachliche Austausch der Teilnehmer am Rande der offiziellen Tagesordnung. Oftmals werden gerade in diesem Rahmen wertvolle Erkenntnisse gewonnen.

Wir würden uns sehr freuen, Sie in Berlin begrüßen zu dürfen.

Weitere Details zur Veranstaltung finden Sie unter www.beschaffungskonferenz.de.

 

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Mai 2011
Weiterer Ausbau der vergaberechtlichen Praxis

KDU RECHTSANWÄLTE baut das Vergaberecht weiter aus. Zum 01. Mai 2011 verstärkt Rechtsanwalt Dr. iur. Christof SCHWABE, LL.M. (Aberdeen), das vergaberechtliche Team um den Partner Dr. iur. Matthias Krist. Dr. Schwabe (37) studierte Rechtswissenschaften in Frankfurt am Main und Aberdeen (Schottland). Er blickt auf eine zehnjährige Erfahrung im Bereich des Vergaberechts zurück, die er in spezialisierten Kanzleien und einer internationalen Großkanzlei gesammelt hat. Seit 2004 als Rechtsanwalt zugelassen, war er zuletzt in einer Frankfurter Großkanzlei tätig und dort u. a. mit der Betreuung bedeutsamer und umfangreicher Vergabeverfahren im Infrastrukturbereich befasst. Dr. Schwabe hat sich an der Ruhr-Universität Bochum bei Prof. Dr. iur. Martin Burgi zu einem vergaberechtlichen Thema promoviert ("Wettbewerblicher Dialog, Verhandlungsverfahren, Interessenbekundungsverfahren -  Anwendungsvoraussetzungen und Verfahrensdurchführung im funktionalen Vergleich") und kann auf vielfältige Fachveröffentlichungen verweisen. Besonders hervorzuheben ist dabei das 2011 erschienene und von ihm mitverfasste  "Praxishandbuch Sektorenverordnung: Anwendungsbereich - Verfahren - Rechtsschutz". Dr. Schwabe wird im Schwerpunkt die vergaberechtliche Beratung der Kanzlei in den Bereichen des Lieferungs- bzw. Dienstleistungsvergaberechts und des Sektorenvergaberechts übernehmen.


Mai 2011
Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte

Mehr als 90% der öffentlichen Aufträge liegen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Für diese findet das strenge EU-Kartellvergaberecht des GWB keine Anwendung. Auch sind hier keine Vergabenachprüfungsverfahren möglich. Gleichwohl werden die Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte immer stärker verrechtlicht. Die Regelungsdichte nimmt ständig zu und die Zivilgerichte gewähren zunehmend Rechtsschutz durch einstweilige Verfügungen. Wie aktuell das Thema ist, zeigen die laufenden Bestrebungen, ein neues förmliches Rechtsschutzverfahren für diese Auftragsbereiche zu schaffen. Ziel des Seminars ist es, die rechtlichen Strukturen der nationalen Vergabeverfahren grundlegend darzustellen und aufzuzeigen, wie weitgehend hier die Rechte und Pflichten der Beteiligten mittlerweile entwickelt sind. Denn die Ausgestaltung der „großen“ Vergabeverfahren färbt immer mehr auf die „kleinen“ ab. Das gilt auch für den Rechtsschutz von Bietern unterhalb der Schwellenwerte und die Vorkehrungen, die öffentliche Auftraggeber hier treffen müssen. Der aktuelle Stand der Beratungen über ein Rechtsschutzverfahren unterhalb der Schwellenwerte wird erläutert

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März 2011
5. Deutscher Straßenausstattertag

Am 16. und 17. März 2011 findet in Neuss unter der Schirmherrschaft des BMVBS der 5. Deutsche Straßenausstattertag statt. In fünf Arbeitskreisen dieses Branchentreffpunktes für Industrie und Verwaltung werden aktuelle Probleme aus den Bereichen Verkehrssicherheit, Verkehrszeichen, Fahrbahnmarkierungen, Rückhaltesysteme, Sicherung von Arbeitsstellen und Ausschreibung/Vergabe im Expertenkreis diskutiert. Jeder Arbeitskreis spricht sodann fachliche Empfehlungen für künftige Entwicklungen aus und gibt dergestalt wichtige Impulse für baulich-technische und rechtliche Lösungen. Rechtsanwalt Dr. Matthias Krist wirkt auch in diesem Jahr wieder aktiv im AK Auschreibung und Vergabe mit, um seine Erfahrungen namentlich aus dem Bereich der öffentlichen Ausschreibungen von Verkehrssicherungsleistungen und Rückhaltesystemen einzubringen. Wir begrüßen sie gerne in Neuss, um mit Ihnen in ein persönliches und/oder fachliches Gespräch zu kommen. 

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Dezember 2010
Reduzierung des Leistungsumfang während der Angebotsphase

In einem von KDU Rechtsanwälte geführten Vergabenachprüfungsverfahren hat das OLG Düsseldorf eine wichtige Zwischenentscheidung getroffen. Es ging dabei um die Frage, ob der öffentliche AG berechtigt ist, im noch laufenden Vergabeverfahren den Leistungsumfang "heimlich" zu ändern, ohne darüber die Bieter in Kenntnis zu setzen. Spontan antwortet auf diese Frage jeder Sachkundige mit einem klaren "Nein". Hier war es allerdings so, dass der Submissionstermin schon abgehalten war, und dass der AG ankündigte, nach zunächst unveränderter Auftragserteilung auf die Leistungsanpassungen durch freie auftraggeberseitige Teilkündigungen des zunächst unverändert zu erteilenden Auftrags zu reagieren. Das OLG Düsseldorf hat dieser Vorgehensweise widersprochen. Stelle der AG -auch nach Submission- fest, dass sich der Beschaffungsbedarf verändert habe und nehme er daher eine Anpassung des LV vor, so müsse er den Bietern in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit geben, auf diese Korrektur zu reagieren. Seien die Angebote bereits geöffnet, müssten die Bieter diese ggf. nochmals ändern können. Diese Vorgehensweise ergebe sich aus dem Gebot, die Leistungen erschöpfend und abschließend zu beschreiben (jetzt: § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A), ferner aus dem Transparenzgebot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen, weil das Recht der freien auftraggeberseitigen Kündigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, welches der AG hier bemüht, ersichtlich nicht dafür gedacht ist, erkannt "falsche" Angebote zunächst zu beauftragen, um sie im Nachhinein -quasi eine Sekunde nach Auftragserteilung- zu korrigieren. Das verfälscht den Wettbewerb (OLG Düsseldorf, B. v. 26.10.2010 - Verg 46/10).

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Dezember 2010
Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte - Bestandsaufnahme und Ausblick

Unser Partner RA Dr. Matthias Krist hat anlässlich der 10. IBR-Jahrestagung der Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht (26./27.10.2010, Mannheim) den aktuellen Stand des gerichtlichen Vergaberechtsschutzes unterhalb der Schwellenwerte zusammengefasst und bewertet. Ferner gibt er fachliche Einschätzungen und Empfehlungen für die Weiterentwicklung dieses in der Vergabepraxis so wichtigen Themas ab, verbunden mit einer Bewertung der aktuell diskutierten Rechtsschutzmodelle. Der Langaufsatz steht zum Herunterladen zur Verfügung.
 

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November 2010
RA Dr. Matthias Krist - Lehrauftrag für Vergaberecht

Unser Partner Dr. Matthias Krist hat einen Lehrauftrag für Vergaberecht an der Fachhochschule Koblenz, Fachbereich Bauwesen, Fachrichtung Bauingenieurwesen, erhalten. Den Studierenden des Masterstudiengangs werden die für die spätere berufliche Praxis als Bauingenieure bedeutsamen Grundlagen einer rechtssicheren und effizienten Gestaltung von Bauvergabeverfahren vermittelt (u. a.  Grundlagen des europäischen und des nationalen Vergaberechts, Verfahrensarten und –ablaufplanung, Formen und Fristen, Verdingungsunterlagen, Leistungsbeschreibung, Nebenangebote, Nachunternehmer, Bietergemeinschaften, Angebotsprüfung und –wertung, Dokumentation, Vertragsänderungen und Ausschreibung, Optionen und Rahmenverträge, Aufhebung von Vergabeverfahren).  Weitere Gegenstände der Vorlesung sind die Grundzüge der VOF-Verfahren und des Bieterrechtsschutzes. 


August 2010
Unzulässigkeit von Nebenangeboten bei Zuschlagskriterium "niedrigster Preis"

In zwei Beschlüssen vom 07.01.2010 und 23.03.2010 (beide: Verg 61/09; vgl. auch den Eintrag weiter unten) weist das OLG Düsseldorf auf einen in der bisherigen Vergabepraxis völlig unbemerkt gebliebenen Umstand hin, welcher in einem weiteren Punkt die Wertung von Nebenangeboten in den aktuellen Mittelpunkt vergaberechtlicher Themen rückt. Im entschiedenen Fall hat der AG Nebenangebote zugelassen, zugleich aber als alleiniges Zuschlagskriterium den besten (niedrigsten) Preis ausgewählt. Im Vergabeverfahren kam es zum Streit über die Berücksichtigungsfähigkeit von Nebenangeboten. Die Vergabestelle wollte solche berücksichtigen, der Antragsteller des Verfahrens hielt dies für unzulässig. Das OLG Düsseldorf macht darauf aufmerksam, dass nach Art. 24 Abs. 1 der Vergabekoordinierungsrichtlinie (VKR) Nebenangebote bzw. Varianten (so die Diktion der Richtlinie) überhaupt nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn das Zuschlagskriterium das wirtschaftlichste Angebot (mit entsprechenden Unterkriterien) ist, hingegen dann nicht, wenn der Auftrag nur an den billigsten Bieter gehen soll. Das folgt unmittelbar aus der genannten Richtlinie und leuchtet ebenso unmittelbar ein, weil es in einem solchen Fall dem AG ersichtlich auf nicht viel anderes ankommt, als auf eine (1.) ausschreibungskonforme Leistung zu (2.) dem billigsten Preis.

Schon einmal musste der EuGH darauf aufmerksam machen, dass die Berücksichtigung von Nebenangeboten das Aufstellen sog. Mindestanforderungen voraussetzt, weil auch das sich schlicht aus Art. 24 VKR ergibt. Deshalb ist auch dem Hinweis des OLG Düsseldorf auf die erläuterte Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 VKR nichts entgegen zu setzen. Betroffenen Bietern ist dringend zu raten, die Vergabepraxis auf die Beachtung dieser Vorgabe hin zu prüfen und ggf. entsprechende Verstöße (unverzüglich) zu rügen.

Rückfragen bei: RA Dr. Matthias Krist, koblenz@kdu.de
 

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August 2010
Das Ende der Gleichwertigkeitsprüfung bei Nebenangeboten

Mit einer Entscheidung vom 26.07.2010 (Verg. 6/10) leistet das OLG Koblenz einen wichtigen Beitrag zum künftigen vergaberechtlichen Umgang mit Nebenangeboten. Im dortigen Fall ging es um die Ausschreibung von Straßenlaternen. Als Ausleger (Verbindung zwischen Mast und Lampe) war ein Leitprodukt mit dem Zusatz "oder gleichwertig" vorgegeben. Nebenangebote waren zugelassen, und ein solches sollte auch bezuschlagt werden. Dieses wich deutlich von dem Leitprodukt ab und war nicht mit diesem "gleichwertig". Dagegen wandte sich ein Wettbewerber ohne Erfolg. Das OLG Koblenz stellt wie schon das OLG Düsseldorf (B. v. 23.03.2010 -Verg 61/09; siehe Eintrag dazu) klar, dass § 7 Abs. 8 VOB/A 2009 (im konkreten Fall galt noch die wortgleiche Regelung in § 9 Nr. 10 VOB/A 2006), der (ausnahmsweise) die Vorgabe eines Leitprodukts mit Gleichwertigkeitszusatz gestattet, nicht für die Wertung von Nebenangeboten gilt. Denn Sinn und Zweck einer Variante sei es gerade, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen. Deshalb finde bei Nebenangeboten keine derartige Gleichwertigkeitsprüfung statt. Abweichende Angebote nach § 7 Abs. 8 VOB/A 2009 sind keine Nebenangebote, sondern Hauptangebote.

Wir haben bereits in unserem Beitrag zur vergaberechtlichen Behandlung von Nebenangeboten ("Straße und Autobahn", Heft 6/2010, S. 441, Download unter "Service/Materialien") darauf hingewiesen, und dies bestätigt nun das OLG Koblenz, dass bei einem richtigen Verständnis der vergaberechtlichen Vorgaben keine Rechtsgrundlage für die in der  Praxis übliche, sehr intransparente Gleichwertigkeitsprüfung von Nebenangeboten existiert. Zusammen mit der aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Unzulässigkeit von Nebenangeboten in EU-Vergabeverfahren, wenn alleiniges Zuschlagskriterium der Preis ist, revolutioniert dies die bisherige Vergabepraxis im Umgang mit Nebenangeboten.

Rückfragen bei: RA Dr. Matthias Krist unter koblenz@kdu.de


August 2010
2. Beschaffungskongreß der Krankenhäuser am 9. und 10.12.2010 in Berlin mit KDU Rechtsanwälte

Jahreskonferenz Einkaufsmanagement in Krankenhäusern, Klinikverbünden, Rettungsdiensten, MVZ und Rehakliniken; Einkäufer im strategischen Dialog - mit KDU Rechtsanwälte

Am 9./10.12.2010 findet zum zweiten Mal "der" Beschaffungskongreß der Krankenhäuser und Klinikverbünde in Berlin statt. Wie kaum ein anderer Bereich steht derjenige der Gesundheitsversorgung mit all seinen Facetten auf nicht absehbare Zeit unter einem extremen Kostendruck.  Angesichts der politischen Diskussionen um die zukünftigen Finanzierungsmodelle im Gesundheitswesen sowie der Tatsache, dass sich allein die Sachausgaben für Beschaffungen in den deutschen Krankenhäusern auf über 25 Milliarden Euro p. a. belaufen, hat hier das Vergaberecht eine hohe praktische Bedeutung - ob als Fluch oder Segen, muss sich noch zeigen. Jedenfalls ist die Beachtung vergaberechtlicher Pflichten bei Beschaffungen im Gesundheitswesen für alle Beteiligten schlicht unausweichlich. Daher stellen sich zum 2. Mal die Einkäufer der gesamten Branche dem strategischen Dialog mit der Wirtschaft, den Kostenträgern und der Gesundheitspolitik. Die Vergaberechtlicher der Kanzlei KDU Rechtsanwälte haben Erfahrung in der Beratung von Auftraggebern und Auftragnehmern aus dem Bereich der Gesundheitsversorgung und stehen dafür ein, dass die Mandanten die vergaberechtlichen Anforderungen im Einzelfall optimal und vor allem wirtschaftlich effektiv umsetzen. Als offizieller Partner des 2. Beschaffungskongresses beteiligen sich KDU Rechtsanwälte aktiv am fachlichen Dialog und gestalten den Workshop "Einkauf & Recht - Einkaufsgemeinschaften im Vergaberecht".

Wir freuen uns, Sie in Berlin begrüßen zu dürfen.

Rückfragen bei: Rechtsanwalt Dr. Matthias Krist unter koblenz@kdu.de 

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August 2010
Unzulässige produktspezifische Ausschreibungen gehen ins Leere!

Zum wiederholten Male hat sich das OLG Düsseldorf in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 23.03.2010 (Verg 61/09) mit der Zulässigkeit – bzw. richtig: der Unzulässigkeit – produktspezifischer Ausschreibungen befasst (vgl. dazu bereits "ExpressVergabe 15/2009" und unter Service/Materialien „Straße und Autobahn“ Nr. 2/10). Nach der dafür maßgeblichen Bestimmung in § 7 Abs. 8 VOB/A 2009 ist der AG nur ausnahmsweise dazu berechtigt, eine Leistung durch Verweis auf bestimmte Produkte, Marken, Verfahren, eine bestimmte Herkunft usw. zu beschreiben, nämlich dann, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Denkbar ist das etwa in Fällen sehr spezifischer Bauleistungen, die über normative und allgemein gehaltene Vorgaben nicht zu beschreiben sind, sondern nur durch die Bezugnahme auf ein bestimmtes Produkt. Solche Fälle sind aber objektiv äußerst selten. Je standardisierter Leistungen sind, um so weniger ist es zulässig, produktspezifische Vorgaben zu machen. Selbst in den besagten Ausnahmefällen muss stets noch die Öffnung für gleichwertige Leistungen vorgenommen werden. Missachtet der AG (wie häufig) diese klaren Vorgaben, so knüpft daran das OLG Düsseldorf sehr zutreffend drastische Folgen: Grundsätzlich ist eine solche fehlerhafte Ausschreibung in korrekter Weise zu wiederholen. Ferner ist der Ausschluss eines Angebotes, welches nicht den rechtswidrigen Produktvorgaben entspricht, nicht auszuschließen, sondern als Hauptangebot, nicht etwa als Nebenangebot (dies dann mit weiteren Nachteilen), zwingend zu werten. Außerdem ist der Bieter zuwider einer weit verbreiteten, rechtwidrigen Praxis nicht verpflichtet, mit dem Angebot einen Gleichwertigkeitsnachweis zu führen, wenn er von der rechtswidrigen Produktvorgabe abweicht. Eine solche Verpflichtung ist der Regelung in § 7 Abs. 8 VOB/A 2009 nicht zu entnehmen.

Bearbeiter/Rückfragen bei: RA Dr. Matthias Krist
 


Juli 2010
Ausschreibungspflicht für betriebliche Altersversorgungen

Mit einem am 15.07.2010 veröffentlichten Urteil (Az. C-271/08) hat der EuGH die Dienstleistungen der betrieblichen Altersversorgung unter bestimmten Voraussetzungen dem europäischen Vergaberecht und damit der Ausschreibungspflicht unterworfen. Die Entscheidung geht auf ein Vertragsverletzungsverfahren zurück, das die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik eingeleitet hatte mit der Begründung, eine Reihe von deutschen kommunalen Behörden und Betriebe hätten Verträge über die betriebliche Altersversorgung ohne europaweite Ausschreibung abgeschlossen. Der EuGH ließ die dagegen vorgebrachten deutschen Einwände, diese Verträge gehörten dem vergabefreien Bereich der Arbeitsverträge an und seien auch nicht entgeltlich, denn es erfolge eine Entgeltumwandlung, vereinbart zwischen Arbeitnehmer und Versorgungsträger, allesamt nicht gelten. Die im Anhang beigefügte Entscheidung öffnet einen weiteren Bereich für den europaweiten Wettbewerb und ist über die Feinheiten der betrieblichen AV hinaus lesenswert.

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Juli 2010
Zur Bedeutung nationaler technischer Regelwerke (TL) für die Ausschreibung von mobilen Schutzwänden

Das OLG Koblenz hat in einem Vergabeverfahren betreffend die Vergabe von Verkehrssicherungsarbeiten auf Autobahnen eine soeben veröffentlichte, interessante Entscheidung getroffen, die sich mit dem rechtlichen Verhältnis zwischen nationalen technischen Anforderungen (hier: TL Transportable Schutzeinrichtungen 1997) und korrespondierenden europäischen Normierungen (hier: EN 1317-2) befasst. In den Verdingungsunterlagen wurde allgemein auf die besagte TL Bezug genommen; deren Vorgaben waren zu beachten. Gefordert wurde aber auch eine "Langtextversion" des Prüfzeugnisses nach EN 1317, und zwar exklusiv ein solches der Bundesanstalt für Straßenwesen. Damit konnte der Bieter des anschließenden gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens nicht dienen, wohl aber mit einem solchen eines anderen, nach EN 1317 anerkannten Prüfinstituts (hier des TÜV Süd Automotive GmbH). U.a. deshalb wurde das bestplatzierte Angebot des Bieters ausgeschlossen.

Das OLG Koblenz meint, dies sei jedenfalls im Ergebnis zu recht geschehen. Zwar sei die Forderung eines BASt.-Prüfzeugnisses -und nur eines solchen- vergaberechtswidrig, weil gleichwertige Nachweisführungen zu ermöglichen wären. Allerdings müsse in einem Fall wie dem Vorliegenden der Bieter auch und zusätzlich nachweisen, dass er die Vorgaben der besagten TL einhält. Denn diese seien -quasi- spezieller, als die Regelungen der EN 1317, und es sei dem AG gestattet, solche weitergehenden Nachweise zu verlangen, solange er das Gebot der produktneutralen Ausschreibung beherzige.

Die Entscheidung ist sehr lesenswert. Wir stellen Sie zum download bereit.

(OLG Koblenz, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 Verg 3/10).

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Juli 2010
Öffentlicher Auftrag nur bei "Exklusivität" der Vertragsbeziehung?

Eine jetzt erst veröffentlichte Entscheidung hat das LSG NRW zur Ausschreibungspflicht sogenannter Hilfsmittelverträge der Krankenkassen getroffen (L 21 KR 69/09 SFB vom 14.04.2010). Unter Berufung auf § 127 Abs. 1 SGB V, wonach die gesetzlichen Krankenkassen Verträge über die Lieferung von Hilfsmitteln für die Versicherten abschließen, ist das LSG der Auffassung, dass es einer förmlichen (europaweiten) Ausschreibung dann nicht bedürfe, wenn eine GKV sogenannte Rahmenverträge abschließe. Denn diesen dürften später alle geeigneten Leistungserbringer zu den gleichen Konditionen beitreten (offene Rahmenverträge). Hier finde das Vergaberecht keine Anwendung, denn es werde „keine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bietern“ getroffen. Ein öffentlicher Auftrag im Sinne von § 99 Abs. 1 GWB liege aber nur vor, wenn er dem obsiegenden Bieter „einen Vorteil im Wettbewerb“ im Sinne einer „Exklusivität“ gewähre.

Diese Entscheidung überzeugt nicht, dies selbst dann nicht, wenn man dem LSG zu Gute hält, dass es die Besonderheiten des § 69 SGB V berücksichtigt hat. Denn ein Tatbestandsmerkmal dahingehend, dass ein öffentlicher Auftrag durch eine „echte Auswahlentscheidung“ des AG zwischen mehreren Bietern gekennzeichnet sei, an deren Ende ein „exklusives“ Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem AN stehe, ist dem Gesetz fremd. Öffentliche Aufträge definieren sich als entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Waren oder (Dienst-) Leistungen, nicht mehr und nicht weniger. Welche vertragliche Form der AG  wählt, um die Beschaffungsmaßnahmen umzusetzen, unterliegt seiner Gestaltungsfreiheit – oder, wie im vorliegenden Fall, gesetzlichen Einflüssen (§ 127 Abs. 2 SGB V). Wie immer diese Gestaltung ausfällt, sie führt nicht am Vergaberecht vorbei. Der Widerspruch eines anderen Obergerichts gegen diesen Ansatz wird nicht lange auf sich warten lassen.
 


Mai 2010
OLG Celle: Auf die Frist nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist in der Bekanntmachung hinzuweisen

Das OLG Celle hat sich erneut (vgl. bereits den Beschluss vom 04.03.2010 - 13 Verg 1/10 mit der mit der Vergaberechtsnovelle 2009 neu eingeführten Regelung des § 1ß7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB befasst.

Nach dieser Vorschrift ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftragsgebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Damit soll "frühzeitig Klarheit über die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens geschaffen" werden (BT-Drucks. 16/10117 S. 22).

Bei der Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB handelt es sich um eine Rechtsbehelfsfrist, auf die nach Ziffer VI Nr. 4.2 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 in der Veröffentlichung der Bekanntmachung hinzuweisen ist. Zwar ist § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB zunächst lediglich als materielle Präklusionsvorschrift ausgestaltet, so dass bei isolierter Betrachtung ein Nachprüfungsantrag weiterhin Frist ungebunden eingereicht werden kann und allein die Geltendmachung des der Rüge zu Grunde liegenden Sachverhalts präkludiert ist. Nach der Konzeption des § 107 Abs. 3 GWB setzt aber die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens regelmäßig eine Rüge voraus, der durch den Auftraggeber nicht abgeholfen wurde, so dass die Frist zwischen Bekanntgabe der Nichtabhilfe und der Einreichung des Nachprüfungsantrags als echte Rechtsbehelfsfrist anzusehen ist.

Für den Bieter besteht keine Rügeobliegenheit, da die Vorschrift keine bieterschützende Wirkung hat. Fehlt der Hinweis in der Bekanntmachung, kommt eine Präklusion für das Nachprüfungsverfahren nicht in Betracht.

OLG Celle, Beschluss vom 12.05.2010 - 13 Verg 3/10


April 2010
VK Rheinland-Pfalz: Rügepräklusion nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB derzeit nicht anwendbar

 Die Vergabekammer Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 20.04.2010 (VK 2 - 7/10) erstmals zu der bisher umstrittenen Frage Stellung genommen, ob die Rügepräklusion nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28.01.2010 (Rs. C-406/08) noch anwendbar ist. Sie verneint dies und gelangt ausdrücklich zu der Auffassung, dass von dieser Präklusionsregel aufgrund der Entscheidung des EuGH derzeit kein Gebrauch gemacht werden kann. Sie führt hierzu aus:

"Der EuGH hat in o.g. Urteil entschieden, dass es den Mitgliedstaaten zwar unbenommen ist, Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens festzulegen, es aber mit dem Gebot eines effizienten Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren sei, wenn der Zugang zu einem Nachprüfungsverfahren von der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes wie "unverzüglich" durch ein Gericht abhängt [...] Dem stehe Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie) entgegen. Die Entscheidung betraf zwar eine Vorschrift des englischen Rechts, nach der ein Nachprüfungsverfahren "unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten" eingeleitet werden muss. Trotzdem sind die tragenden Grundsätze auf das deutsche Recht in Gestalt des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB übertragbar. [...]"

Die Entscheidung im Volltext kann über den untenstehenden link abgerufen werden. 

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März 2010
EuGH zu kommunalen Grundstücksgeschäften

Mit dem Urteil des EuGH vom 25.03.2010 liegt die lange erwartete Entscheidung des EuGH zu der Frage vor, ob und unter welchen Voraussetzungen die Veräußerung kommunaler Grundstücke an Investoren ausschreibungspflichtig ist.

Der EuGH geht von folgenden Orientierungssätzen aus:

1. Der Begriff des öffentlichen Bauauftrags setzt nicht voraus, dass eine Bauleistung für den Auftraggeber in einem körperlichen Sinne beschafft wird. Sie muss dem Auftraggeber aber - wie in § 99 Abs. 3 GWB bestimmt - unmittelbar wirtschaftlich zugute kommen. Die bloße Ausübung städtebaulicher Regelungszuständigkeiten erfüllt diese Voraussetzung nicht. 

2. Ein öffentlicher Bauauftrag liegt nur dann vor, wenn der Auftragnehmer eine einklagbare Verpflichtung zur Erbringung von Bauleistungen übernimmt. 

3. Die Verschaffung des für eine Baukonzession erforderlichen Nutzungsrechts durch den Auftraggeber kann nicht in der Aufstellung eines Bebauungsplans oder in der Erteilung der Baugenehmigung liegen.

Kommunen dürften nach dieser Entscheidung aufatmen können, denn sie kann nach dieser Entscheidung des EuGH Immobilientransaktionen wieder auf rechtssicherem Boden außerhalb des Vergaberechts durchführen.

Zugleich zeigt der EuGH den Kommunen aber auch Grenzen auf: Sobald sich die Kommune finanziell oder durch Risikoübernahme an dem Projekt des Investors beteiligt, spricht viel für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Interesses. Vorgaben der Kommune im städtebaulichen oder im Grundstückskaufvertrag für das Bauwerk, die für die Kommune im Wege ihrer städtebaulichen Regelungskompetenzen nicht durchsetzbar wären, können dann, wenn sie mit finanziellen Mitteln der Kommune kombiniert werden, nach wie vor dazu führen, dass es sich um einen ausschreibungsbedürftigen Vorgang handelt.

EuGH, Urteil vom 25.03.2010 - Rs. C-451/08


März 2010
OLG Koblenz zur Eignungsprüfung im Vergabeverfahren

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Eignungsprüfung grundsätzlich nicht den Vergabekammern und -senaten obliegt, sondern allein dem Auftraggeber. Der Auftraggeber hat darüber zu entscheiden, ob er einem Bieter eine sach- und fachgerechte sowie reibungslose Vertragserfüllung zutraut. Die Nachprüfungsinstanzen dürfen die Bewertung des Auftraggebers auch nicht durch ihre eigene ersetzen. Sie haben sich vielmehr auf die Prüfung zu beschränken, ob die Prognose eine hinreichende Tatsachengrundlage hat und sich innerhalb des der Vergabestelle im Einzelfall zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt. Eine fehlerhafte oder nicht ordnungsgemäß dokumentierte Eignungsprüfung kann auch während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens wiederholt werden.

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2009 - 1 Verg 9/09
 


Januar 2010
Bundesverwaltungsgericht: Klage gegen den Postmindestlohn erfolgreich!

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die sog. Postmindestlohnverordnung die Kläger PIN Mail, TNT und BdKEP in ihren Rechten verletzt. Mit der Postmindestlohnverordnung sind Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen nach Maßgabe des Tarifvertrages für verbindlich erklärt worden, den der Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und ver.di im November 2007 geschlossen hatten.

Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Berlin den Klagen stattgegeben hatte, entschied das Bundesverwaltungsgericht nun letztinstanzlich.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hatte zuvor die Klagen der PIN Mail und der TNT für unzulässig gehalten, im Hinblick auf den BdKEP jedoch festgestellt, dass die Postmindestlohnverordnung rechtswidrig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgericht nun insoweit aufgehoben, als es die Klagen der PIN Mail und TNT wegen Unzulässigkeit abgewiesen hat. Damit hatten die Kläger nun insgesamt Erfolg.

(Az. BVerwG 8 C 19.09)

Rechtsanwältin Dr. Anja Kerkmann hat die PIN Mail AG in dem Rechtsstreit um den Postmindestlohn vertreten.

www.bundesverwaltungsgericht.de

www.juve.de


Januar 2010
Neufassungen der VOB/A und VOL/A im Bundesanzeiger veröffentlicht

Im Bundesanzeiger Nr. 155 vom 15.10.2009 wurde bereits die Neufassung der VOB/A 2009 veröffentlicht. Nunmehr ist dies auch für die VOL/A 2009 sowie die neue VOF im Bundesanzeiger Nr. 185 vom 08.12.2009 erfolgt. Soweit landesrechtliche Regelungen (z.B. VV Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz) auf diese Regelwerke in der jeweils geltenden Fassung verweisen, so sind die genannten neuen "Verdingungsordnungen" mit dem Datum der Bekanntmachung im Bundesanzeiger und in Bezug auf nationale Vergabeverfahren anzuwenden.

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Das Deutsche Eck an der Einmündung der Mosel in den Rhein bei Koblenz mit dem Reiterstandbild von Kaisers Wilhelm I.
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