BAurecht - aktuell

Dezember 2010
RA Dr. Matthias Krist - Lehrauftrag für öffentliches Baurecht

Unser Partner RA Dr. Matthias Krist hat einen Lehrauftrag für öffentliches Bau- und Planungsrecht an der Fachhochschule Koblenz, Fachbereich Bauwesen, Fachrichtung Bauingenieurwesen, erhalten. Den Studierenden des Masterstudiengangs werden die für die spätere berufliche Praxis als Bauingenieure die wichtigsten Grundlagen des öffentlichen Bau- und Planungsrechts einschließlich der Grundzüge des Bauordnungsrechts und des Rechtsschutzes im öffentlichen Baurecht vermittelt.


Dezember 2010
Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte - Bestandsaufnahme und Ausblick

Unser Partner RA Dr. Matthias Krist hat anlässlich der 10. IBR-Jahrestagung der Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht (26./27.10.2010, Mannheim) den aktuellen Stand des gerichtlichen Vergaberechtsschutzes unterhalb der Schwellenwerte zusammengefasst und bewertet. Ferner gibt er fachliche Einschätzungen und Empfehlungen für die Weiterentwicklung dieses in der Vergabepraxis so wichtigen Themas ab, verbunden mit einer Bewertung der aktuell diskutierten Rechtsschutzmodelle. Der Langaufsatz steht zum Herunterladen zur Verfügung.
 

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Juli 2010
Leistungsbeschreibung vs. Komplettheits-/Pauschalierungsabrede

Der AN führte auf Basis eines detaillierten LV mit dem zusätzlichen Hinweis auf eine "schlüsselfertige Herstellung"  Bauarbeiten zu einem Pauschalpreis von mehr als 40 Mio. EUR aus. Sodann meldete er Mehrkosten wegen Nachtragsleistungen an. Der AG verweigert die Zahlung unter Hinweis darauf, dass es eine Vereinbarung zur schlüsselfertigen Errichtung zu einem Pauschalpreis gebe. Dem widerspricht das OLG Koblenz. Es führt aus, dass zwar grundsätzlich von der Gültigkeit des einmal vereinbarten Pauschalpreises auszugehen ist, allerdings im Wege der Vertragsauslegung geklärt werden muss, welche Leistungen von diesem Pauschalpreis erfasst worden sind. Da der AG detaillierte Vorgaben in Form eines umfangreichen LV gemacht habe, sei der Umfang der geschuldeten Leistung dadurch festgelegt und gerade nicht pauschaliert worden. Auch Komplettheits- oder Schlüsselfertigkeitsabreden seien nicht geeignet, bei Vorliegen eines detaillierten LV den Abgeltungsumfang der  Pauschalsumme zu erweitern. Das Spannungsverhältnis von Pauschalierungsabreden einerseits und eines detaillierten LV andererseits löst das OLG durch einen Vorrang der Detailregelung  vor der Globalregelung auf.

Das liegt auf der Linie mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH (zuletzt Urteil vom 13.03.2008 - VII ZR 194/06 "Bistro"). Ein AG, der ein umfangreiches LV erstellt, kann nicht die Verantwortung für diese Vorgaben in Form einer Komplettheitsklausel auf den AN abwälzen. Soweit solche Komplettheitsklauseln schließlich als Verzicht des AN auf Nachtragsforderungen ausgelegt werden könnten, sind daran hohe Anforderungen zu stellen. Allein die Verwendung von Begriffen wie „schlüsselfertig“ oder „komplett und voll funktionsfähig“ reichen nicht aus. 

OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2010 - 1 U 415/08 (rkr.)
 


April 2010
OLG Celle zu Reparaturkostenerstattungsansprüchen des AN bei vor Abnahme beschädigten Leistungen

 Das OLG Celle hat in einer ausgesprochen praxisrelevanten Entscheidung festgestellt, dass ein Auftragnehmer vor Abnahme die Kosten der Reparatur seiner Leistungen, die ein anderer Auftragnehmer seines Auftraggebers durch mangelhafte Leistungen mittelbar beschädigt hat, von dem Auftraggeber nicht erstattet verlangen kann. Der Auftragnehmer trägt nämlich bis zur Abnahme das Risiko des zufälligen Untergangs seiner Leistungen gem. § 644 S. 1 BGB. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Auftraggeber sich mit der Abnahme der Leistungen in Verzug befand oder aber die Beschädigung auf eine Ausführungsanweisung oder einen vom Auftraggeber gelieferten Baustoff zurückzuführen ist, gem. §§ 644, 645 BGB. Beides war vorliegend nicht der Fall. Die Reparatur lag daher nicht im Interesse des Auftraggebers, sondern entsprach der vertraglichen Verpflichtung des Klägers zur Herstellung eines im Zeitpunkt der Abnahme mangelfreien Werkes. Ein Aufwandsentschädigungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheide daher aus. Aber auch ein Schadensersatzanspruch komme nicht in Betracht. Der Auftraggeber müsse sich das schädigende Verhalten seines anderen Auftragnehmers nicht gem. § 278 BGB zurechnen lassen, da er den anderen Auftragnehmer nicht zur Erfüllung seiner vertraglichen Nebenverpflichtung zum sorgfältigen Umgang mit den Leistungen des geschädigten Auftragnehmers eingesetzt habe, sondern zur Ausführung der dem anderen Auftragnehmer beauftragten Leistungen. Ein Erstattungsanspruch scheide daher insgesamt aus.

 

OLG Celle, Urteil vom 18.03.2010 – 6 U 108/09


Januar 2010
Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG

Am 28.12.2009 ist die sogenannte Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG in Kraft getreten. Damit wird es für eine Vielzahl von Dienstleistungsunternehmen wesentlich einfacher, künftig in Deutschland und europaweit ihre Leistungen anzubieten. Insbesondere der sogenannte "Einheitliche Ansprechpartner" soll dazu einen Beitrag leisten, der künftig in jedem EU-Mitgliedsstaat sowohl inländischen wie ausländischen Unternehmen zur Verfügung steht, um alle einschlägigen Formalitäten zur Aufnahme einer Dienstleistung aus einer Hand abwickeln zu können. In Deutschland richten die Bundesländer den Einheitlichen Ansprechpartner ein. Nähere Auskünfte unter www.eu-go.eu.

Galerie
Das Deutsche Eck an der Einmündung der Mosel in den Rhein bei Koblenz mit dem Reiterstandbild von Kaisers Wilhelm I.
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